Gesetzliche Regelung - § 20c SGB V

Die Krankenkassen unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch immaterielle und finanzielle Hilfen.

Seit dem 1.1.2008 sind die Krankenkassen verpflichtet  die gesundheitsbezogenen Selbsthilfe mit einem gesetzlich festgelegten Betrag zu fördern. Nach § 20c SGB V sollen im Jahr 2013 0,61 € pro Versicherten zur Verfügung gestellt werden.

Auch die Art der Förderung wurde gesetzlich festgelegt: 

  • 50% sind für die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung und
  • 50% für die krankenkassenindividuelle Förderung vorzusehen.